Stiefkindadoption bei nicht-deutscher annehmender Mutter

Bisher gab es häufig Schwierigkeiten, wenn eine nicht-deutsche annehmende Mutter das Kind ihrer Partnerin adoptieren wollte. Denn wenn diese aus einem Land stammt, in dem es kein rechtliches Äquivalent im gleichgeschlechtlichen Kontext gibt, wurde der annehmenden Mutter nahegelegt, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Ansonsten: keine Adoption!

Niemand sollte gezwungen sein, die eigene Staaatsbürgerschaft aufzugeben, um geltendes Recht zu bekommen! Mit dieser Ungerechtigkeit ist zum Glück nun Schluss. Unter anderem ist dies dem unermüdlichen Druck des LSVD zu verdanken!

Manfred Bruns (LSVD): „In Deutschland hat sich die Rechtslage dadurch verbessert, dass der Gesetzgeber auf unser Drängen in Art. 22 Abs. 1 EGBGB folgenden Satz 3 eingefügt hat: „Die Annahme durch einen Lebenspartner unterliegt dem Recht, das nach Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.“ (siehe Artikel 22)
Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des Staates, in welchem die Registrierung erfolgt ist, also bei einer Verpartnerung in Deutschland dem deutschem Recht.

Steter Tropfen höhlt den Stein!

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