BVG beschäftigt sich mit der Stiefkindadoption

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht wird sich noch in diesem Jahr (am 18.12.12) mit zwei Klagen beschäftigen, in der es um die Stiefkindadoption im homosexuellen Kontext geht. Es geht um ein Normenkontrollverfahren und um eine Verfassungsbeschwerde. In beiden Fällen handelt es sich um adoptierte Kinder, die in einer lesbischen bzw. in einer schwulen Lebenspartnerschaft aufwachsen. Den Eltern wurde jeweils die Stiefkindadoption verwehrt.

Zum Hintergrund: Seit 2005 gibt es die so genannte Stiefkindadoption auch für eingetragene LebenspartnerInnen. Streng an das Verfahren im heterosexuellen Kontext angelehnt, geht es darum, dass eine Frau das leibliche Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren kann, ohne dass die leibliche Mutter Rechte abgeben muss. Gibt es einen rechtlich bekannten zweiten leiblichen Elternteil, in diesem Fall den Spender/ biologischen Vater, muss dieser der Adoption zustimmen. Alle seine Rechte gehen damit an die soziale Mutter. Beide Mütter sind nach Abschluss des Verfahrens rechtliche Mütter des Kindes und stehen als Eltern auf der Geburtsurkunde. (Analog gilt das natürlich auch für zwei schwule Väter, wobei die Frauenfamilien stark überwiegen und die Stiefkindadoption bisher äußerst selten im väterlichen Kontext stattfindet).

Diese beschriebenen Stiefkindadoptionen gelten jeweils für leibliche Kinder, aber nicht für adoptierte Kinder. Nun gilt ansonsten, dass adoptierte Kinder leiblichen in nichts nachstehen dürfen. In Karlsruhe wird also um etwas Grundsätzliches verhandelt.

Die zentrale Frage ist das derzeit  geltende Verbot einer gemeinschaftlichen Adoption von eingetragenen LebenspartnerInnen. Wie verhält sich dieses Verbot zum Wohl des Kindes? Das Wohl dreht sich meiner Ansicht nach an dieser Stelle um die Frage: Was ist besser für ein Kind – zwei rechtliche Elternteile zu haben oder nur einen. Das Urteil wird im Frühjahr 2013 erwartet. Wir dürfen also gespannt sein.

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