Sukzessivadoption versus Volladoption

Komisch, warum fällt mir im Zusammenhang mit dem Wort „Volladoption“ der zur Zeit so beliebte Ausdruck „Vollpfosten“ ein?

Nun ja, vielleicht hat diese Freud’sche Leistung mit der Pressemitteilung des Bundestags zum  Thema Sukzessivadoption zu tun. Eingetragenen Lebenspartner_innen wird nun offiziell das vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Recht zugestanden, auch das adoptierte Kind als sogenanntes Stiefkind anzunehmen. Immerhin – ein weiterer Erfolg!
Diese Adoption konnte bisher nur bei leiblichen Kindern der anderen Pertnerin/des anderen Partners durchgeführt werden. Das volle Adoptionsrecht, also die Annahme eines fremden Kindes, ist jedoch nach wie vor heterosexuellen Paaren vorbehalten.

Das BVG hat in seinem Urteil vom vergangenen Jahr allerdings auch noch etwas Anderes gesagt: Dass es nämlich keine relevanten Unterschiede gäbe, die eine Ungleichbehandlung zwischen Lebenspartner_innen und Ehegatten rechtfertige.

Dazu möchte ich euch einen Absatz aus der bundestäglichen Verlautbarung nicht vorenthalten:

„Seitens der Regierung wurde betont, Karlsruhe habe die Frage der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner offen gelassen, was dem Gesetzgeber einen Spielraum gebe. Auch CDU und CSU wiesen die Vorwürfe der Grünen zurück, die das Urteil vom Februar 2013 „völlig falsch“ interpretierten. Unionsabgeordnete verwiesen auf Unterschiede zwischen einer Sukzessiv- und einer gemeinschaftlichen Adoption. Im ersteren Fall habe das Kind bereits Beziehungen zu einem der Lebenspartner aufgebaut. Bei gemeinschaftlichen Adoptionen hingegen kämen Kinder in eine neue Beziehung hinein, was für sie eine Belastung darstellen könne. Zu dieser Problematik lägen bislang kaum fundierte Studien vor. Die Frage einer Volladoption sei „noch nicht entscheidungsreif“.“

Ist nicht wahr, oder? Vollpfosten eben.

Zur gesamten Pressemitteilung

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