Kein Steuervorteil nach künstlicher Befruchtung

Ein Urteil, über das frau und man sich wundern muss. Eine lesbische Frau will die medizinischen Sonderausgaben von der Steuer absetzen, die ihr durch eine medizinische Behandlung zur Erfüllung ihres Kinderwunschs entstanden sind. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht lehnen dies ab. Die Begründung enthält unter anderem auch eine falsche Information. Die sogenannte künstliche Befruchtung für lesbische Frauen ist von der Bundesärztekammer nicht verboten, und ein gesetzliches Verbot gibt es sowieso nicht.
Die Klägerin, die aus Münster stammt, hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Wir dürfen gespannt sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert